Satzung der GRAZIE e.V.

#Verein Satzung

GRAZIE e.V

Verein zur Förderung der Gesundheit von Frau und Familie e.V
Heusnerstr. 40a
42283 Wuppertal
Tel.: 0202 896-1401
Email: info@grazie-wuppertal.de

Präambel

Der Verein entsteht aus einer Initiative von Wuppertaler Persönlichkeiten heraus, um die Gesundheit von Frauen und deren Familien zu fördern.

Insbesondere kümmert sich der Verein darum, erkrankten Frauen abseits der von Krankenkassen finanzierten Leistungen ergänzende Angebote unterbreiten zu können, die die Gesundung fördern oder das soziale Umfeld der Patientin bei der Bewältigung von Erkrankungsfolgen unterstützen sollen.

Der Verein engagiert sich zudem in der primären, sekundären und tertiären Gesundheitsprävention mit Blick auf gynäkologische und onkologische Erkrankungen.

Gleichzeitig schafft der Verein Angebote für werdende Eltern und junge Familien – auch hier in Ergänzung zu den von den Krankenkassen getragenen Leistungen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Grazie – Verein zur Förderung der Gesundheit von Frau und Familie“. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen werden.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zwecke des Vereins sind

– die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 Abgabenordnung), insbesondere im Hinblick auf die Förderung der Frauengesundheit und der Unterstützung von Eltern und Familien durch supportive Angebote und Serviceangebote, sowie

– mildtätige Zwecke (§ 53 Nr. 1 Abgabenordnung), insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung und die soziale Lage von Frauen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe angewiesen sind.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

– durch die Förderung der Gesundheit von Frauen mit gynäkologischen oder onkologischen Erkrankungen, die Förderung der Gesundheit von Frauen vor, während und nach der Geburt, die Erweiterung und Verbesserung von Informationsmöglichkeiten, ganzheitliche Betreuung in der Schwangerschaftsvorsorge, Wochenbettpflege, individuelle Hilfestellung vor und nach der Entbindung, Kursangebote für Eltern sowie die Förderung der primären, sekundären und tertiären Gesundheitsprävention mit Blick auf gynäkologische Erkrankungen,

– durch die Unterstützung von Frauen, die aufgrund einer gynäkologischen oder onkologischen Erkrankung auf individuelle Hilfe angewiesen sind.

Diese Vereinsziele werden durch nachfolgende Maßnahmen/Angebote verwirklicht:

  • medizinische Informationsveranstaltungen und fortlaufende Seminare, die unter Beteiligung von Ärzten, Hebammen und Pflegekräften des Helios Klinikums Wuppertal, niedergelassener Ärzte sowie Vertretern von Krankenkassen und Selbsthilfegruppen organisiert werden;
  • das Helios Klinikum Wuppertal wird bei dem Aufbau von Selbsthilfegruppen beraten;
  • die Kontakte und Zusammenarbeit mit Organisationen, Instituten und Persönlichkeiten aus den Bereichen der Medizin und des Gesundheitswesens (z. B. Abhaltung von Seminaren) werden gepflegt;
  • der Verein unterstützt die ärztliche und pflegerische Arbeit am Helios Klinikum Wuppertal durch die Organisation und Mitgestaltung von Angeboten für Frauen, Eltern und Familien (z. B. Schminkkurse für onkologische Patientinnen).
  • der Verein finanziert medizinische Behandlungen für hilfsbedürftige Frauen, die ohne Krankenversicherung nicht die für sie notwendigen Behandlungen erhalten würden.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein bzw. sein Vorstand kennt die Compliance-Regelungen der Helios Kliniken Gruppe und beachtet diese.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche oder juristische Person sowie Personengemeinschaft werden. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn begründete Bedenken bestehen, dass der Antragsteller/die Antragstellerin gegen die Interessen des Vereins verstoßen wird.

(2) Persönlichkeiten, welche sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, kann von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

(3) Förderer des Vereins sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die – ohne Mitglied zu sein – den Verein durch Leistungen in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen oder durch einmalige Leistungen unterstützen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod (bei juristischen Personen sowie Personengemeinschaften durch Verlust der Rechtsfähigkeit) durch Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jederzeit durch schriftlich an den Vorstand zu richtende Erklärung zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

(3) Verletzt ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist durch Einspruch anfechtbar, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich beim Vorstand einzulegen ist. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in der auf den Einspruch folgenden übernächsten Sitzung. Das ausgeschlossene Mitglied ist bei der Abstimmung über den Ausschluss nicht stimmberechtigt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt, wobei der Mitgliedsbeitrag mindestens EUR 20,00 pro Jahr beträgt. Der Verein soll sich in erster Linie über Spenden finanzieren.

(2) Über Ausnahmen von der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet der Vorstand auf Antrag.

(3) Die Mitgliedsbeiträge sind fällig jährlich im ersten Monat eines Geschäftsjahres. Im ersten Geschäftsjahr werden die Mitgliedsbeiträge einen Monat nach Annahme der Satzung fällig.

(4) Die Beitragszahlungen sollen im Lastschriftverfahren erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, für Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, durch Beschluss eine Aufwandsentschädigung festzusetzen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

– dem/der Vorsitzenden
– dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
– dem/der Kassenführer(in)
– dem/der Schriftführer(in)
– sowie bis zu fünf Beisitzern.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung übertragen sind.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB vertreten durch den/die Vorsitzende(n) oder den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Jede(r) von ihnen vertritt den Verein zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied. Einem Vorstandsmitglied kann Alleinvertretungsbefugnis durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erteilt werden.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Eine außerordentliche Wahl des Vorstandes ist zulässig, sofern ein Viertel aller Mitglieder (Misstrauensvotum) oder vier der gewählten Vorstandsmitglieder (Rücktritt des Vorstandes) dies unter Angabe von Gründen beim Vorstand schriftlich beantragen. Gewählt ist jeweils der Kandidat mit den meisten Stimmen. Die Wahl des Vorstandes findet auf der nach Ablauf der Wahlperiode folgenden ordentlichen, im Falle der außerordentlichen Wahl auf einer vom Vorstandsvorsitzenden einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung (§ 10) statt. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

– Wahl des Vorstandes
– Wahl der Kassenprüfer
– Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Kassenprüfungsberichtes
– Entlastung des Vorstandes
– Festsetzung der Mitgliederbeiträge
– Satzungsänderungen
– Auflösung des Vereins
– den Einspruch eines Mitgliedes gegen den Ausschluss nach § 4 Abs. 3.

(2) Die Mitgliederversammlung soll einmal im Kalenderjahr tagen. Sie muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Über Ort und Zeitpunkt entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung auf der der Versammlung vorhergehenden Sitzung. Eine schriftliche Einberufung hat mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung müssen auf der der Mitgliederversammlung vorhergehenden Sitzung gestellt werden. Über die Anträge beschließt die Mitgliederversammlung.

(3) Die Versammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden oder seinem(r) Stellvertreter(in) geleitet.

(4) Über die wesentlichen Inhalte der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Den Protokollführer bestimmt der Versammlungsleiter bei Beginn jeder Sitzung aus der Mitte der erschienenen Mitglieder.

§ 9 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt öffentlich durch Handaufheben, es sei denn, dass ein erschienenes Mitglied die geheime Abstimmung verlangt. Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig. Bei der Berechnung der Mehrheit werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.

(3) Satzungsänderungen und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen redaktionellen Inhalts, die aufgrund der Eintragung in das Vereinsregister notwendig werden, bedürfen nur der Beschlussfassung des Vorstandes.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn ein Viertel aller Mitglieder oder drei der gewählten Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung beim Vorstand schriftlich beantragen. Die Versammlung muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder – unabhängig von dieser Frist – öffentlich auf der letzten Mitgliederversammlung einberufen worden sein. Für die Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt § 9 entsprechend.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsgemäßen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die gemeinnützige Stiftung „Sozialfonds der Stadt Wuppertal“, die ebenfalls verpflichtet ist, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO zu verwenden.